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Blutbild ohne Überweisung: was erlaubt ist und was nicht

Blut auf eigene Kosten untersuchen lassen ist möglich. Gentests bleiben laut GenDG ärztlich, und der Check-up 35 deckt aus dem Blut nur Lipide und Glukose.

Publié le August 15, 202612 min de lectureRédigé par l'Équipe Blood Analysis · Relu et vérifié par Julien Priour

Ja, Sie dürfen Ihr Blut in Deutschland auf eigene Kosten untersuchen lassen – aber nicht alles, und mit einer Einschränkung, die kaum jemand vorher bedenkt: Sie bekommen Zahlen, keine Beurteilung. Die Grenzen ziehen drei Gesetze – das Heilpraktikergesetz, das Infektionsschutzgesetz und das Gendiagnostikgesetz. Dieser Ratgeber erklärt, welche Tests Ärztinnen und Ärzten vorbehalten bleiben, was die Krankenkasse mit dem Check-up 35 ohnehin schon bezahlt, und warum ein Wert ohne Einordnung mehr Sorgen machen kann, als er nimmt.

Auf einen Blick

  • Eine Blutuntersuchung als Selbstzahler ist grundsätzlich möglich: Wer für sich selbst einen Wert bestimmen lässt, übt keine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes aus.1
  • Ohne medizinische Notwendigkeit zahlt die Kasse nicht (§ 27 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V).2
  • Infektionen und sexuell übertragbare Krankheiten darf nur eine Ärztin oder ein Arzt feststellen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 IfSG) – mit einer Ausnahme für Schnelltests zur Eigenanwendung auf HIV, Hepatitis C, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum.3
  • Gentests unterliegen einem strikten Arztvorbehalt (§ 7 Abs. 1 GenDG), bei prädiktiven Tests mit Beratung vor und nach dem Test (§ 10 Abs. 2); ein Verstoß kann mit bis zu 50 000 Euro geahndet werden.4
  • Der Check-up 35 enthält aus dem Blut nur Lipidprofil und Nüchternplasmaglucose, dazu einmalig ein Screening auf Hepatitis B und C. Kein Blutbild, keine Schilddrüsen-, Vitamin- oder Eisenwerte.56
  • Referenzbereiche werden so gesetzt, dass 95 % der Gesunden hineinfallen – 5 % liegen außerhalb, obwohl sie gesund sind.7
  • Was ein Labor ohne ärztliche Bewertung liefert, ist nach der Bundesärztekammer ein Bericht, kein Befund.8

Wer darf in Deutschland eine Blutuntersuchung veranlassen?

Das Heilpraktikergesetz definiert die Ausübung der Heilkunde als „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten" (§ 1 Abs. 2); wer sie ohne Approbation ausüben will, braucht eine Erlaubnis (§ 1 Abs. 1).1

Entscheidend ist das Wort berufs- oder gewerbsmäßig. Wenn Sie für sich selbst einen Laborwert bestimmen lassen, üben Sie keine Heilkunde aus. Deshalb existiert – anders als oft angenommen – kein allgemeines Verbot, eine Blutuntersuchung als Privatperson zu beauftragen und selbst zu bezahlen. Praktisch läuft das über Praxen, die die Leistung als Selbstzahlerleistung anbieten, oder über Laboreinrichtungen mit eigener ärztlicher Leitung.

Die Messqualität ändert sich dabei nicht – die Rili-BÄK der Bundesärztekammer gilt unabhängig davon, wer die Rechnung zahlt. Was sich ändert, ist wer den Wert einordnet.8

Drei gesetzliche Grenzen, die Sie kennen sollten

1. Infektionen und sexuell übertragbare Krankheiten

Hier ist das deutsche Recht strenger, als viele erwarten. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 IfSG darf die Feststellung einer Infektion mit einem in § 7 IfSG genannten Erreger oder „einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit" nur durch einen Arzt erfolgen. Dort gelistet sind unter anderem das Hepatitis-B- (§ 7 Abs. 1 Nr. 21) und das Hepatitis-C-Virus (Nr. 22) sowie Treponema pallidum, der Erreger der Syphilis, HIV und Neisseria gonorrhoeae (§ 7 Abs. 3).3

Die Ausnahme steht direkt daneben: Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IfSG ist „Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation" die Anwendung von In-vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum gestattet – die rechtliche Grundlage des HIV-Selbsttests. Wer eine Serologie im Labor wünscht, geht dagegen den ärztlichen Weg.

Ein dritter Weg wird oft übersehen: Nach § 19 Abs. 1 IfSG bietet das Gesundheitsamt Beratung und Untersuchung zu sexuell übertragbaren Krankheiten an, und diese Angebote „können … anonym in Anspruch genommen werden".9

2. Gentests: der Punkt, an dem kommerzielle Angebote auf deutsches Recht treffen

Das Gendiagnostikgesetz gilt für genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken, zur Klärung der Abstammung sowie im Versicherungs- und Arbeitsleben (§ 2 Abs. 1). Und es ist unmissverständlich:

  • § 7 Abs. 1 – Arztvorbehalt. Eine diagnostische genetische Untersuchung darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte vorgenommen werden, eine prädiktive nur durch Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik oder entsprechend qualifizierte Ärzte.
  • § 8 Abs. 1 – Einwilligung, ausdrücklich und schriftlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person.
  • § 10 Abs. 2 – genetische Beratung. Bei einer prädiktiven Untersuchung ist vor dem Test und nach dem Ergebnis zu beraten, sofern nicht schriftlich verzichtet wird; danach ist eine „angemessene Bedenkzeit" einzuräumen.
  • § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 – Verstoß gegen den Arztvorbehalt: Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.4

„Prädiktiv" heißt laut § 3 Nr. 8 GenDG, dass eine erst zukünftig auftretende Erkrankung oder eine Anlageträgerschaft für Nachkommen abgeklärt werden soll – also genau das, was Gesundheits-Gentests im Internet bewerben. Warum das mehr als Formalismus ist, zeigt eine Auswertung eines US-Speziallabors: Von den Varianten, die Kundinnen und Kunden aus den Rohdaten kommerzieller Gentests zur klinischen Bestätigung einreichten, erwiesen sich 40 % als falsch positiv.10

3. Ein Messwert ist noch keine Diagnose

Die Rili-BÄK trennt zwei Begriffe sauber: „Befunde sind ärztlich bewertete Untersuchungsergebnisse", während Berichte lediglich „zusammenfassende Darstellungen von Untersuchungsergebnissen" sind.8 Wer ohne ärztliche Beteiligung testet, erhält einen Bericht – und die fehlende Bewertung ist der eigentlich schwierige Teil.

Selbstzahler, IGeL, Privatrechnung: was die Begriffe bedeuten

Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, „wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern" (§ 27 Abs. 1 SGB V). Dazu kommt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Leistungen dürfen „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten" (§ 12 Abs. 1 SGB V).2

Daraus folgt die ganze Logik: Besteht ein begründeter Verdacht, ist die Laboruntersuchung Kassenleistung; besteht keiner, wird dieselbe Untersuchung zur individuellen Gesundheitsleistung (IGeL).11 Den Preis dürfen Sie vorher erfahren: Nach § 630c Abs. 3 BGB ist über die voraussichtlichen Kosten vor Beginn der Behandlung in Textform zu informieren, wenn die Kostenübernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist.12

Selbsttests aus Apotheke und Internet

Bis 2018 beschränkte § 3 Abs. 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) die Abgabe von In-vitro-Diagnostika für den Nachweis der in § 24 IfSG genannten Erreger auf Fachkreise. Das Bundesgesundheitsministerium hob das auf, weil „insbesondere für den Nachweis des Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) … leistungsstarke und für Laien gut handhabbare Selbsttests" vorlagen.13 Geblieben ist die Pflicht der Abgabestelle zur fachlichen Beratung bei Bedarf (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 MPAV).

Das Paul-Ehrlich-Institut führt eine öffentliche Produktübersicht und nennt die Bedingungen klar: Seit Herbst 2018 sind HIV-Selbsttests in Apotheken, Drogerien und über das Internet erhältlich; verwendet werden sollten ausschließlich Tests mit CE-Kennzeichen; aussagekräftig ist das Ergebnis erst etwa zwölf Wochen nach einem möglichen Infektionsrisiko; ein positives Ergebnis muss immer durch einen Bestätigungstest abgesichert werden. Wer PrEP oder PEP einnimmt, soll keinen Selbsttest verwenden. Im Internet würden zudem Tests ohne CE-Kennzeichen angeboten, „von denen manche von sehr fraglicher Qualität sind".14

Alle übrigen Selbsttests sind In-vitro-Diagnostika nach der EU-Verordnung 2017/746 (IVDR); das BfArM weist darauf hin, dass Produkte zur Eigenanwendung besonderen Regeln unterliegen.15 Ein CE-Zeichen belegt Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Produkts – nicht, dass die Untersuchung bei Ihnen sinnvoll ist.

Was die Kasse ohnehin schon zahlt: der Check-up 35

Bevor Sie etwas kaufen, lohnt der Blick auf den bestehenden Anspruch. Die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA legt ihn fest: einmalig zwischen dem 18. und dem Ende des 35. Lebensjahres, danach alle drei Jahre.5

AlterWas aus dem Blut untersucht wird
18 bis 35 Jahre, einmalig – nur bei Risikoprofil (positive Familienanamnese, Adipositas, Bluthochdruck)Lipidprofil (Gesamtcholesterin, LDL, HDL, Triglyceride) · Nüchternplasmaglucose
ab 35 Jahren, alle drei JahreDasselbe Lipidprofil · Nüchternplasmaglucose · dazu Harnstreifentest im Urin
ab 35 Jahren, einmaligScreening auf HBs-Ag und HCV-Antikörper

Ist das Hepatitis-Screening positiv, wird aus derselben Blutentnahme auf HBV-DNA beziehungsweise HCV-RNA nachuntersucht.56

Das ist die vollständige Liste. Alles Weitere – großes Blutbild, Schilddrüsenwerte, Leberwerte, Nierenwerte, Eisenwerte, Vitaminwerte, Entzündungswerte, Tumormarker – wird gesondert veranlasst, bei begründetem Verdacht als Kassenleistung und sonst auf eigene Kosten.

Was der IGeL-Monitor zu Blutuntersuchungen sagt

Der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund bewertet Selbstzahlerleistungen anhand der Studienlage. Sein A–Z-Verzeichnis umfasst rund 70 Leistungen, darunter sieben Blutuntersuchungen:11

LeistungBewertung
Immunglobulin-G-Bestimmung zur Diagnose einer Nahrungsmittelallergienegativ
Blutuntersuchung zur Früherkennung von Schilddrüsenfunktionsstörungentendenziell negativ
PSA-Test zur Früherkennung von Prostatakrebstendenziell negativ
Protein-C-Bestimmung zur Einschätzung des Thrombose-Risikostendenziell negativ
HbA1c-Bestimmung zur Früherkennung eines Typ-2-Diabetesunklar
Früherkennungsuntersuchung auf Vitamin-D-Mangelunklar
Früherkennung auf Vitamin-B12-Mangel und Vitamingabeunklar

Einen Eintrag für ein allgemeines „Blutcheck"- oder „Gesundheits-Check"-Paket gibt es dort nicht – für ein solches Rundum-Paket existiert also keine unabhängige deutsche Bewertung. Zur Schilddrüse hält der IGeL-Monitor fest, dass bei Erwachsenen ohne Beschwerden keine relevanten Studien gefunden wurden; die Kosten beziffert er im einfachen Satz auf 16,90 bis 26,22 Euro.11

Warum ein Wert ohne Einordnung schaden kann

Referenzbereiche schließen Gesunde per Konstruktion aus. Das IQWiG formuliert es unmissverständlich: Die Grenzen werden so gesetzt, dass 95 % der Gesunden innerhalb liegen – „das heißt aber auch: 5 % der Menschen liegen mit ihrem Ergebnis außerhalb des Referenzbereichs – obwohl sie gesund sind". Referenzwerte seien „nur eine Orientierungshilfe".7

Daraus folgt eine unbequeme Rechnung: Je mehr Werte ein Paket enthält, desto wahrscheinlicher ist mindestens eine Markierung. Bei 20 Werten liegt die Wahrscheinlichkeit, mindestens einen davon außerhalb des Referenzbereichs zu sehen, rein rechnerisch und bei vereinfachend angenommener Unabhängigkeit bei rund 64 %. Ein „auffälliges" Ergebnis ist bei einem breiten Panel eher der Normalfall als die Ausnahme.

Ohne Anlass zu testen senkt die Aussagekraft eines positiven Ergebnisses. Je seltener eine Erkrankung in der getesteten Gruppe ist, desto größer der Anteil falsch positiver unter allen auffälligen Ergebnissen. Umgekehrt schließt ein Wert im Referenzbereich eine Erkrankung nicht sicher aus – liegt Ihr persönlicher Normalwert am unteren Rand, kann ein für Sie erhöhter Wert noch unauffällig erscheinen.7

Und der Aufwand danach ist messbar. In einer US-Auswertung von 77 836 hausärztlich betreuten Erwachsenen wurde bei 10,3 % ein Vitamin-D-Wert bestimmt, 24,3 % davon auffällig; in der Teilgruppe ohne Indikation (n = 574) folgten 85 verschiedene Behandlungspfade und im Schnitt 1,6 weitere Leistungen pro Person in 24 Monaten.16 Eine Cochrane-Übersicht zu allgemeinen Gesundheits-Check-ups fand zudem keine Senkung von Morbidität und Sterblichkeit.17

Der Markt selbst ist uneinheitlich. Eine Erhebung von 484 online beworbenen Direktverkaufstests in Australien ordnete nur 10,7 % einen potenziellen klinischen Nutzen zu; 41,9 % waren nicht evidenzbasierte kommerzielle „Health Checks", 56 % nannten keine Beratung vor oder nach dem Test und 51 % keine Angaben zu analytischer Leistung oder Laborakkreditierung.18 Laborfachleute beschreiben das Grundproblem als Bruch in der Kette von der Fragestellung bis zur Deutung.19 (Beide Arbeiten stammen aus dem Ausland; für den deutschen Markt liegt keine vergleichbare Erhebung vor.)

Wenn der Wunsch nach einem Wert berechtigt ist

Es gibt gute Gründe, einen bestimmten Wert zu wollen – der beste Weg dorthin führt über ein Gespräch, nicht über einen Warenkorb.

Ein Beispiel aus der deutschen Fachliteratur: Müdigkeit ist bei 10 bis 20 % aller hausärztlichen Konsultationen Haupt- oder Nebenanlass. Häufigste Ursachen sind Schlafstörungen, Depression (18,5 %) und psychosoziale Belastung. Eine bis dahin unentdeckte Krebserkrankung ist mit 0,6 % (95-%-Konfidenzintervall 0,3–1,3) selten, Anämie und andere organische Ursachen mit 4,3 % (2,7–6,7) ebenfalls. Diagnostik über Anamnese, körperliche Untersuchung und einfache Laborwerte hinaus ist nur bei zusätzlichen Symptomen nötig – ein rein somatischer Fokus soll gerade vermieden werden, um Überdiagnostik zu verhindern.20

So sprechen Sie es an: Benennen Sie Symptom und Dauer – „seit drei Monaten müde" führt weiter als „ich hätte gern ein großes Blutbild". Sagen Sie, was Sie befürchten. Und fragen Sie, was das Ergebnis ändern würde – bei jeder Cholesterin- wie bei jeder Blutzucker-Frage. Über die Kosten informiert die Praxis nach § 630c Abs. 3 BGB ohnehin vorab.12

Ihre Werte verstehen, bevor Sie sie deuten

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Häufige Fragen

Kann ich in Deutschland ein Blutbild ohne Überweisung machen lassen? Grundsätzlich ja, als Selbstzahlerleistung: Wer sich selbst untersuchen lässt, übt keine Heilkunde aus.1 Für Infektions- und Gentests gelten eigene Regeln.34

Zahlt die Krankenkasse eine Blutuntersuchung ohne ärztlichen Anlass? Nein. Der Anspruch besteht nur, soweit die Leistung notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB V); nicht notwendige Leistungen können Versicherte nicht beanspruchen (§ 12 Abs. 1 SGB V).2 Ohne Verdacht wird die Untersuchung zur IGeL.11

Darf ich mich selbst auf HIV testen? Ja, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IfSG erlaubt entsprechende Schnelltests ausdrücklich unabhängig von der beruflichen Qualifikation.3 Das Paul-Ehrlich-Institut rät zu CE-gekennzeichneten Tests, einem Abstand von etwa zwölf Wochen zum Risikokontakt und in jedem Fall zu einem ärztlichen Bestätigungstest bei positivem Ergebnis.14 Mehr dazu im Ratgeber HIV-Test.

Kann ich einen Gentest im Internet bestellen? Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken sind Ärztinnen und Ärzten vorbehalten (§ 7 Abs. 1 GenDG), bei prädiktiven Tests mit vorgeschriebener Beratung vor und nach dem Test (§ 10 Abs. 2). Verstöße können mit bis zu 50 000 Euro geahndet werden.4

Wo bekomme ich anonym einen STI-Test? Beim Gesundheitsamt: Nach § 19 Abs. 1 IfSG bietet es Beratung und Untersuchung zu sexuell übertragbaren Krankheiten an, anonym nutzbar.9

Ist ein privat bezahltes Blutbild qualitativ schlechter? Nein, die Rili-BÄK gilt unabhängig vom Kostenträger. Was fehlt, ist die ärztliche Bewertung – der Unterschied zwischen Bericht und Befund.8

Warum ist bei mir ein Wert markiert, obwohl es mir gut geht? Weil Referenzbereiche 95 % der Gesunden einschließen und 5 % ausschließen.7 Bei vielen Werten ist mindestens eine Markierung rechnerisch wahrscheinlicher als keine.

Und der Ablauf – ändert der sich? Nein: Blutabnahme, je nach Wert nüchtern, Befüllung der Blutröhrchen, Analyse aus Serum oder Blutplasma. Zur Wartezeit siehe Blutbild: Dauer, zu Besonderheiten bei Kindern die Blutabnahme bei Kindern.

Ist ein „großer Gesundheits-Check" mit vielen Blutwerten sinnvoll? Die Evidenz spricht dagegen: Eine Cochrane-Übersicht fand für allgemeine Gesundheits-Check-ups keine Senkung von Morbidität und Sterblichkeit.17 Der IGeL-Monitor führt kein solches Paket, bewertet aber mehrere einzelne Blutuntersuchungen negativ oder unklar.11

Das Wichtigste in Kürze

Ein Blutbild ohne Überweisung ist in Deutschland möglich, aber kein rechtsfreier Raum. Die Feststellung von Infektionen und sexuell übertragbaren Krankheiten bleibt Ärztinnen und Ärzten vorbehalten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 IfSG), außer bei zugelassenen Selbsttests;3 Gentests unterliegen dem Arztvorbehalt des § 7 GenDG samt vorgeschriebener Beratung.4 Vor jedem Kauf lohnt der Blick auf den Check-up 35: Lipidprofil, Nüchternplasmaglucose und einmalig ein Hepatitis-B- und -C-Screening – kostenfrei, aber eben auch nicht mehr.5 Der Kern bleibt: Ein Referenzbereich schließt 5 % der Gesunden aus,7 und was Sie ohne ärztliche Bewertung erhalten, ist ein Bericht, kein Befund.8 Beim Verstehen dieser Zahlen hilft AI DiagMe – ergänzend zu Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.

Quellen

Deutsche Gesetzestexte, Richtliniengeber und Bundesinstitute sowie wissenschaftliche Publikationen (PubMed):

Footnotes

  1. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG), § 1: Erlaubnispflicht für die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung (Abs. 1) und Legaldefinition der Ausübung der Heilkunde als „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird" (Abs. 2), sowie Berufsbezeichnung „Heilpraktiker" (Abs. 3). gesetze-im-internet.de 2 3

  2. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 27 Abs. 1 Satz 1 (Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern) und § 12 Abs. 1 (Wirtschaftlichkeitsgebot: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten; nicht notwendige oder unwirtschaftliche Leistungen können Versicherte nicht beanspruchen). gesetze-im-internet.de 2 3

  3. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 24 Abs. 1: Feststellung oder Heilbehandlung einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit nur durch einen Arzt (Satz 1); Erlaubnis für Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation, In-vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum anzuwenden (Satz 2 Nr. 2). Dazu § 7: meldepflichtige Erregernachweise, darunter Hepatitis-B-Virus (Abs. 1 Nr. 21) und Hepatitis-C-Virus (Abs. 1 Nr. 22) sowie nichtnamentlich Treponema pallidum, HIV und Neisseria gonorrhoeae (Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5). gesetze-im-internet.de 2 3 4 5

  4. Gendiagnostikgesetz (GenDG): § 2 Abs. 1 (Anwendungsbereich – genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken, zur Klärung der Abstammung sowie im Versicherungsbereich und im Arbeitsleben), § 3 Nr. 7 und 8 (Definition der diagnostischen und der prädiktiven genetischen Untersuchung), § 7 Abs. 1 (Arztvorbehalt: diagnostische Untersuchung nur durch Ärztinnen und Ärzte, prädiktive Untersuchung nur durch Fachärztinnen und Fachärzte für Humangenetik oder entsprechend qualifizierte Ärzte), § 8 Abs. 1 (ausdrückliche und schriftliche Einwilligung gegenüber der verantwortlichen ärztlichen Person), § 10 Abs. 2 (genetische Beratung vor der prädiktiven Untersuchung und nach Vorliegen des Ergebnisses, schriftlicher Verzicht möglich, angemessene Bedenkzeit) sowie § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 (Verstoß gegen § 7 Abs. 1 oder 2 als Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro). gesetze-im-internet.de 2 3 4 5

  5. Gemeinsamer Bundesausschuss – Richtlinie über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie), Fassung vom 19. Dezember 2019, zuletzt geändert am 20. November 2020: Abschnitt B Kapitel I § 2 (einmaliger Anspruch von 18 bis zum Ende des 35. Lebensjahres, danach alle drei Jahre), Anlage 1 Nr. 3 „Labor" (18 bis 35 Jahre nur bei entsprechendem Risikoprofil wie positiver Familienanamnese, Adipositas oder Bluthochdruck: Lipidprofil aus Gesamtcholesterin, LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin und Triglyceriden sowie Nüchternplasmaglucose; ab 35 Jahren dieselben Blutwerte zuzüglich Harnstreifentest im Urin auf Eiweiß, Glucose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit) sowie Abschnitt B Kapitel III §§ 2 und 4 (einmaliger Anspruch ab 35 Jahren auf ein Screening auf Hepatitis-B- und Hepatitis-C-Virusinfektion mittels HBs-Ag beziehungsweise HCV-Antikörpern, bei positivem Ergebnis Nachuntersuchung auf HBV-DNA beziehungsweise HCV-RNA aus derselben Blutentnahme). g-ba.de 2 3 4

  6. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) – Themenseite Check-up: Anspruch einmalig zwischen 18 und 35 Jahren und ab dem 35. Geburtstag alle drei Jahre, Blutuntersuchungen unter 35 Jahren nur bei entsprechendem Risikoprofil und ohne Urinuntersuchung, ab 35 Jahren grundsätzlicher Anspruch auf das gesamte Lipidprofil und die Nüchternplasmaglucose zuzüglich Harnstreifentest, einmaliges Screening auf Hepatitis B und C sowie Beschreibung des zweistufigen Untersuchungsablaufs (HBsAg dann HBV-DNA; HCV-Antikörper dann HCV-RNA). kbv.de 2

  7. IQWiG / Gesundheitsinformation.de – Laborwerte richtig verstehen: Referenzbereiche werden meist anhand der Messwerte vieler gesunder Menschen festgelegt und so gesetzt, dass 95 % innerhalb des Bereichs liegen, „das heißt aber auch: 5 % der Menschen liegen mit ihrem Ergebnis außerhalb des Referenzbereichs – obwohl sie gesund sind"; Referenzwerte als bloße Orientierungshilfe, Abweichungen zwischen Laboren durch unterschiedliche Geräte und Methoden, Maßgeblichkeit des Referenzbereichs auf dem eigenen Befund, Feststellung, dass sich von einem auffälligen Laborwert allein nicht auf eine Krankheit schließen lässt und dass umgekehrt ein Wert im Referenzbereich eine Krankheit nicht sicher ausschließt. gesundheitsinformation.de 2 3 4 5

  8. Bundesärztekammer – Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (Rili-BÄK), Beschluss des Vorstands vom 18.10.2019, zuletzt geändert am 14.04.2023: Geltungsbereich für laboratoriumsmedizinische Untersuchungen in der Heilkunde (Teil A Nr. 1), Ziel der Qualitätssicherung und Risikominimierung (Nr. 2) sowie die Begriffsbestimmungen „Befunde sind ärztlich bewertete Untersuchungsergebnisse" und „Berichte sind zusammenfassende Darstellungen von Untersuchungsergebnissen" (Nr. 3). bundesaerztekammer.de 2 3 4 5

  9. Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 19 Abs. 1: Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher; die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit dadurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nicht gefährdet wird. gesetze-im-internet.de 2

  10. Tandy-Connor S, Guiltinan J, Krempely K, LaDuca H et al. False-positive results released by direct-to-consumer genetic tests highlight the importance of clinical confirmation testing for appropriate patient care. Genetics in Medicine, 2018;20(12):1515–1521 – 49 zur klinischen Bestätigung eingesandte Proben mit zuvor in Rohdaten kommerzieller Gentests berichteten Varianten; 40 % der Varianten erwiesen sich als falsch positiv, mehrere als „erhöhtes Risiko" eingestufte Varianten wurden im klinischen Labor als gutartig klassifiziert. US-amerikanische Auswertung. PubMed · DOI

  11. IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund – Verzeichnis IGeL A–Z (rund 70 bewertete Selbstzahlerleistungen) mit den Bewertungen der Blutuntersuchungen: Immunglobulin-G-Bestimmung zur Diagnose einer Nahrungsmittelallergie „negativ"; Blutuntersuchung zur Früherkennung von Schilddrüsenfunktionsstörungen, PSA-Test zur Früherkennung von Prostatakrebs und Protein-C-Bestimmung zur Einschätzung des Thrombose-Risikos jeweils „tendenziell negativ"; HbA1c-Bestimmung zur Früherkennung eines Typ-2-Diabetes, Früherkennungsuntersuchung auf Vitamin-D-Mangel sowie Früherkennung auf Vitamin-B12-Mangel und Vitamingabe jeweils „unklar". Kein Eintrag zu einem allgemeinen „Blutcheck"- oder „Gesundheits-Check"-Paket. Einzelbewertung Blutuntersuchung zur Früherkennung von Schilddrüsenfunktionsstörungen: Bewertung „tendenziell negativ" für nicht-schwangere Erwachsene ohne Beschwerden, keine relevanten Studien zu dieser Fragestellung gefunden, Kosten im einfachen Satz zwischen 16,90 € und 26,22 €, Kassenleistung nur bei begründetem Verdacht, zur Abklärung eines auffälligen Befundes und bei Neugeborenen. igel-monitor.de 2 3 4 5

  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 630c Abs. 3: Ist die vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert, muss der Behandelnde den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren. gesetze-im-internet.de 2

  13. Bundesministerium für Gesundheit – Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (Referentenentwurf zur Freigabe von HIV-Selbsttests): Darstellung der bis dahin geltenden Beschränkung nach § 3 Absatz 4 MPAV, die die Abgabe von In-vitro-Diagnostika für den Nachweis eines in § 24 Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheitserregers auf Fachkreise begrenzte, und Begründung der Aufhebung mit der Verfügbarkeit leistungsstarker, für Laien gut handhabbarer HIV-Selbsttests. Ergänzend die geltende Fassung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 – Gewährleistung einer fachlichen Beratung bei In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung; Anlage 3 weggefallen). bundesgesundheitsministerium.de · gesetze-im-internet.de

  14. Paul-Ehrlich-Institut – HIV-Selbsttests: Verfügbarkeit in Apotheken, Drogerien und über das Internet seit Herbst 2018, Produktübersicht der CE-gekennzeichneten Selbsttests, Hinweis auf im Internet angebotene Tests ohne CE-Kennzeichen „von denen manche von sehr fraglicher Qualität sind", diagnostisches Fenster von etwa zwölf Wochen bis zur Aussagekraft des Antikörpernachweises, Empfehlung eines ärztlichen oder anonymen Bestätigungstests bei positivem Ergebnis wegen möglicher Kreuzreaktionen sowie Warnung vor falsch negativen Selbsttestergebnissen unter PrEP oder PEP. pei.de 2

  15. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – Basisinformationen: Konformitätsbewertung: CE-Kennzeichnung als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika im europäischen Markt nach der Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR), Einteilung der In-vitro-Diagnostika in die Risikoklassen A bis D und besondere Regelungen für Produkte zur Anwendung durch Laien (Produkte zur Eigenanwendung), patientennahe Tests und Companion Diagnostics. bfarm.de

  16. Rockwell MS, Wu Y, Salamoun M, Hulver MW et al. Patterns of Clinical Care Subsequent to Nonindicated Vitamin D Testing in Primary Care. Journal of the American Board of Family Medicine, 2020;33(4):569–579 – 77 836 hausärztlich betreute Erwachsene, Vitamin-D-Bestimmung bei 8 042 (10,3 %), auffälliges Ergebnis bei 24,3 % der Tests; in der Teilgruppe ohne Indikation (n = 574) 85 unterschiedliche Behandlungspfade, 26 Verordnungen und durchschnittlich 1,6 vitamin-D-bezogene Folgeleistungen pro Person innerhalb von 24 Monaten. US-amerikanische Auswertung. PubMed · DOI

  17. Krogsbøll LT, Jørgensen KJ, Gøtzsche PC. General health checks in adults for reducing morbidity and mortality from disease. Cochrane Database of Systematic Reviews, 2019;1(1):CD009009 – systematische Übersicht ohne Nachweis einer Senkung von Morbidität und Sterblichkeit durch allgemeine Gesundheits-Check-ups bei Erwachsenen. PubMed · DOI 2

  18. Shih P, Ding P, Carter SM, Stanaway F et al. Direct-to-consumer tests advertised online in Australia and their implications for medical overuse: systematic online review and a typology of clinical utility. BMJ Open, 2023;13(12):e074205 – 484 identifizierte Direktverkaufstests (103 einzigartige Produkte); potenzieller klinischer Nutzen bei 10,7 %, begrenzter Nutzen bei 30,6 %, nicht evidenzbasierte kommerzielle „Health Checks" 41,9 %, medizinisch nicht anerkannte Methoden oder Zielzustände 16,7 %; 56 % ohne Angabe einer Beratung vor oder nach dem Test, 51 % ohne Angaben zur analytischen Leistung oder zur Laborakkreditierung. Erhebung aus Australien. PubMed · DOI

  19. Shih P, Sandberg S, Balla J, Basok BI et al. Direct-to-consumer testing as consumer initiated testing: compromises to the testing process and opportunities for quality improvement. Clinical Chemistry and Laboratory Medicine, 2025;63(2):262–269 – Analyse der drei Modalitäten (Selbsttest zu Hause, Selbstprobennahme, Direktzugang zum Labor) und der Brüche im klassischen Untersuchungsprozess („brain-to-brain loop"), wenn Fragestellung und Deutung ohne ärztliche Beteiligung erfolgen. PubMed · DOI

  20. Maisel P, Baum E, Donner-Banzhoff N. Fatigue as the Chief Complaint – Epidemiology, Causes, Diagnosis, and Treatment. Deutsches Ärzteblatt International, 2021;118(33–34):566–576 – Müdigkeit als Haupt- oder Nebenanlass von 10 bis 20 % aller hausärztlichen Konsultationen; häufigste Ursachen Schlafstörungen und schlafbezogene Atemstörungen, Depression (18,5 %) und übermäßige psychosoziale Belastung; bis dahin unentdeckte Krebserkrankung als Ursache in 0,6 % (95-%-Konfidenzintervall 0,3–1,3), Anämie und andere organische Ursachen in 4,3 % (2,7–6,7); über Anamnese, körperliche Untersuchung und einfache Laborwerte hinausgehende Diagnostik nur bei zusätzlichen Symptomen oder Befunden erforderlich; Empfehlung, einen ausschließlich somatischen Fokus zur Vermeidung von Überdiagnostik zu vermeiden. Auf der Literaturrecherche zur DEGAM-Leitlinie Müdigkeit beruhende Übersichtsarbeit. PubMed · DOI

Avertissement médical. Cette fiche est fournie à titre informatif et éducatif ; elle ne constitue pas un avis médical et ne remplace pas une consultation. Les valeurs de référence varient selon les laboratoires et les techniques : seul votre médecin peut interpréter vos résultats dans votre contexte.